Versicherbar sind Wohnmobile bis 150.000 EUR
Versicherungssumme:
pauschal 100 Mio. € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
(je Person max. 15 Mio. €)
Jahresbeitrag = 850,00 €
mit 1.000 € SB/Teilkasko mit 500 € SB = 27,00 € *
(Mindest-Jahresbeitrag = 1350,00 €)
mit 1.500 € SB/Teilkasko mit 500 € SB = 21,00 € *
(Mindest-Jahresbeitrag = 1.050,00 €)
mit 2.500 € SB/Teilkasko mit 500 € SB = 12,00 € *
(Mindest-Jahresbeitrag = 600,00 €)
Hinweis: Die SB mit 1.000 € wird nur noch in Ausnahmefällen angeboten!
* pro Tausend € vomListen(netto)preis (Hersteller-Listenneupreis) zum Zeitpunkt der Erstzulassung inkl. festeingebauter Sonderausstattung!! Einkaufsrabatte dürfen nicht berücksichtigt werden!
mit 500 € SB = 8,40 € *
(Mindest-Jahresbeitrag = 420,00 €)
Beispiel:
Wohnmobil mit einem Netto-Listenpreis von 50.000 €: 50 x 15,00 = 750,00 €
* pro Tausend € vomListen(netto)preis (Hersteller-Listenpreis) zum Zeitpunkt der Erstzulassung inkl. festeingebauter Sonderausstattung!! Einkaufsrabatte dürfen nicht berücksichtigt werden!
Hinweis: Die Voll- und Teilkaskoversicherung wird bis zum einem Fahrzeugalter von 10 Jahren angeboten.
Die Veruntreuungsversicherung kann innerhalb der Kaskoversicherung gegen einen Zusatzbeitrag von 15 % zur Kaskoversicherung mitversichert werden.
Besondere Bedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kasko-Versicherung von Selbstfahrer-Vermiet-Reisemobilen und –Wohnwagen K-SVW-1801
(HORBACH GMBH – Reisemobil-Versicherungsdienst – Stand 1.1.2018)
Die Prämie zur Vollkaskoversicherung wird aus der offiziellen Hersteller-Verkaufspreisempfehlung (Neupreis) berechnet. Einkaufsrabatte oder sonstige Nachlässe dürfen nicht abgerechnet werden. Die Mehrwertsteuer kann abgezogen werden, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsfähig ist.
Nicht serienmäßig vorhandenes Sonderzubehör ist in den Neupreis einzuschließen und gesondert aufzulisten.
Es gilt ein Mindest-Jahresprämie für Wohnmobile bis zu einem Neupreis von 50.000 € und Wohnwagen bis 18.000 Euro. Die Prämien werden berechnet vom Listenneupreis inklusiv aller fest eingebauten Teile, die allerdings separat angegeben werden müssen. Nicht abgezogen werden dürfen Einkaufsrabatte. Ist der Kunde vorsteuerabzugsberechtigt, ist der Netto-Neupreis zugrunde zu legen. Festeingebautes Sonderzubehör ist nur versichert, wenn es angegeben wurde!
Die Mehrwertsteuer wird vom Versicherer nur erstattet, wenn Sie auch tatsächlich vom Versicherungsnehmer gezahlt wurde.
Bei Saisonkennzeichen gilt die monatsweise Berechnung (1/12-Regelung), wobei eine Vertragsmindest- prämie für einen Zeitraum von 6 Monaten gilt.
Bei Abmeldung eines Fahrzeugs wird der Vertrag vom Versicherer storniert. Ein anteiliges Guthaben wird erstattet. Auf Antrag gewährt der Versicherer Ruheversicherungsschutz im Rahmen der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) bis zu 18 Monate, sofern das Fahrzeug mindestens 6 Monate am Stück versichert war.
Jede An- und Abmeldung oder ein Verkauf ist der HORBACH GmbH sofort durch den Versicherungsnehmer zu melden.
Die Fahrzeuge sind im Rahmen der vereinbarten AKB und des Komfortschutzes versichert.
Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einer Fähre entstehen. sind gemäß A 2.3.5 AKB versichert.
Es gilt generell eine Selbstbeteiligung von 500 € pro Schadenfall. Der Erstattungsbetrag ist begrenzt auf maximal 3.000 €, d.h. wir zahlen maximal 3.000 € für einen Glasschaden. Bei reinen Scheibenreparaturen entfällt die Selbstbeteiligung.
Bei Hagelschäden beträgt die Selbstbeteiligung je Schaden 3.000 Euro. Diese Selbstbeteiligung wird auch zur Anwendung gebracht, wenn Regulierung auf Gutachterbasis im Sinne der folgenden Ziffer 10 gewünscht wird.
Wird bei einem Vollkasko oder Teilkasko-Schaden die Regulierung auf Basis eines Gutachtens bzw. eines Kostenvoranschlages mit Fotos gewünscht, so hat der Versicherer das Recht, den festgestellten Schadensbetrag durch eine Pauschalzahlung in Höhe von 70 % zu regulieren, sofern das Fahrzeug nicht in einer Fachwerkstatt repariert wird. Die Reparatur ist durch Rechnung zu belegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffer A.2.6 ff. der AKB.
Jeder Versicherungsfall ist der Fa. HORBACH GmbH oder dem Versicherer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Unverzüglich ist dann eine detaillierte Schadenschilderung der Beschädigung und ggf. ein Kostenvoranschlag mit Fotos einzureichen.
Die Beauftragung von Sachverständigen obliegt dem Versicherer bzw. der HORBACH GmbH. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Punktes E der AKB.